Bevor es losgeht, noch ein Satz zur Formulierung: Ich schreibe „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ oder „Bewerber“ und meine selbstverständlich auch „Arbeitgeberin“, „Arbeitnehmerin“ oder „Bewerberin“. Die Verwendung der männlichen Form dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit.
Irrtum:
Im Vorstellungsgespräch darf der potentielle Arbeitgeber alles fragen. Der potentielle Arbeitnehmer muss alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten.
Richtig ist:
Bestimmte Fragen sind im Vorstellungsgespräch unzulässig. Stellt der potentielle Arbeitgeber sie dennoch, darf der Bewerber auch die Unwahrheit sagen, da bereits ein Schweigen auf die Frage eine – aus Sicht des Bewerbers unerwünschte – Antwort wäre. Man spricht von der erlaubten Lüge.
Unzulässig sind Fragen nach einer Religionszugehörigkeit, nach dem Familienstand, einer beabsichtigten Heirat oder einer Schwangerschaft. Unzulässig ist die Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder die Frage, ob der Bewerber Raucher oder Nichtraucher ist.
Je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der beabsichtigten Tätigkeit, kann die Frage nach dem Gesundheitszustand, auch nach einer HIV-Infektion, zulässig sein. Gleiches gilt für die Frage nach Vorstrafen des Bewerbers. So ist bei eine Kassier die Frage nach Vermögensdelikten oder bei einem Kraftfahrer die Frage nach Verkehrsdelikten zulässig. Bei Heilberufen soll die Frage nach einer HIV-Infektion zulässig sein.
Zulässig sind Fragen nach dem bisherigen beruflichen Werdegang, nach etwaigen Lohnpfändungen, nach einer bestehenden Schwerbehinderung oder nach einer Tätigkeit für das Ministerium der Staatssicherheit der ehemaligen DDR.
Zulässige Fragen sind vom Bewerber wahrheitsgemäß zu beantworten. Werden hier falsche Aussagen gemacht, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag regelmäßig wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Am Ende steht der Hinweis, dass Fragen, die in einem Einstellungsgespräch unzulässig wären, im bestehenden Arbeitsverhältnis durchaus zulässig sein können. So darf der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis durchaus nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers fragen. Gleiches gilt für die Frage nach dem Familienstand.
Der nächste Beitrag wird sich mit der Schriftform von Arbeitsverträgen befassen.