Irrtümer im Arbeitsrecht – Schriftform des Arbeitsvertrags
Irrtum:
Ein Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
Nicht selten teilen Mandanten mit, gleich ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sie hätten gar keinen Arbeitsvertrag. Gemeint ist, dass es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt.
Richtig ist:
Grundsätzlich muss ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden. Es reicht aus, wenn sich die Parteien mündlich über die vertragswesentlichen Punkte einigen. Zu diesen gehören insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit sowie die dafür zu entrichtende Vergütung. Für die restlichen Punkte gilt dann das Gesetz.
Der Arbeitnehmer hat allerdings einen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegt, die Niederschrift unterzeichnet und dem Arbeitnehmer aushändigt,§ 2 Nachweisgesetz.
Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen gehören zumindest Name und Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, eine kurze Tätigkeitsbeschreibung, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, die Kündigungsfristen und ein Hinweis auf etwaige Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Nur in Ausnahmefällen bedarf ein Arbeitsvertrag oder Teile des Arbeitsvertrags der Schriftform:
- Der Berufsausbildungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. (Das Ausbildungsverhältnis ist rechtlich aber kein Arbeitsverhältnis!)
- Der Vertrag mit dem Leiharbeitnehmer muss schriftlich geschlossen werden.
- Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können für den Arbeitsvertrag die Schriftform vorschreiben.
- Die Abrede über eine Befristung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich geschlossen werden.
Liegt kein Ausnahmefall vor, kann jeder Arbeitsvertrag mündlich geschlossen werden. Denken Sie aber daran, dass die Abrede über ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich getroffen werden muss. Ansonsten wird mündlich oder stillschweigend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet und die Befristung geht ins Leere!